(1)Absatz eins,Der Sollbetrag der Schwankungsrückstellung beträgt in der Hagelversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 14 und § 1 Abs. 2 Z 6 lit. b sowie in der Kreditversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 und § 1 Abs. 2 Z 8 lit. a das Sechsfache und in allen anderen Versicherungszweigen gemäß § 1 Abs. 1 und Geschäftsbereichen gemäß § 1 Abs. 2 das Viereinhalbfache der Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2 multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres.Der Sollbetrag der Schwankungsrückstellung beträgt in der Hagelversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14 und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b, sowie in der Kreditversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19 und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, das Sechsfache und in allen anderen Versicherungszweigen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Geschäftsbereichen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, das Viereinhalbfache der Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2, vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres.