Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Sollbetrag

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Sollbetrag der Schwankungsrückstellung beträgt in der Hagelversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14 und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b, sowie in der Kreditversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19 und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, das Sechsfache und in allen anderen Versicherungszweigen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Geschäftsbereichen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, das Viereinhalbfache der Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2, vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres.
  2. Absatz 2,Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz (Paragraph 3, Absatz 2,) den Grenzschadensatz (Paragraph 5,), so ist in allen Versicherungszweigen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und allen Geschäftsbereichen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, die dreifache Differenz zwischen Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres von dem nach Absatz eins, ermittelten Betrag abzuziehen. Hiervon sind der Versicherungszweig Hagelversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14 und der Geschäftsbereich Hagelversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b, ausgenommen.
  3. Absatz 3,Die Schwankungsrückstellung darf den Sollbetrag nicht überschreiten. Ergibt sich durch Zuführungen gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 12, eine Überschreitung des Sollbetrags, ist die Zuführung entsprechend zu kürzen. Liegt der Sollbetrag am Ende des Geschäftsjahres unter der Schwankungsrückstellung zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, ist der Differenzbetrag im Geschäftsjahr jedenfalls aufzulösen. Für die Auflösung gilt Paragraph 14, Absatz eins,