Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
20.10.2015
Außerkrafttretensdatum
23.01.2018
Abkürzung
VRV 2015
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
Bestandteile des Rechnungsabschlusses
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Rechnungsabschluss besteht aus:
der Finanzierungsrechnung,
der Vermögensrechnung (Anlage 1c),
der Nettovermögensveränderungsrechnung (Anlage 1d) und
den Beilagen gemäß § 37.den Beilagen gemäß Paragraph 37,
Für den Gesamthaushalt sind die Abschlussrechnungen um die internen Vergütungen zu bereinigen (§ 7 Abs. 5).Für den Gesamthaushalt sind die Abschlussrechnungen um die internen Vergütungen zu bereinigen (Paragraph 7, Absatz 5,).
(2)Absatz 2,Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung sind in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags darzustellen.Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung sind in der nach Paragraph 6, gewählten Gliederung des Voranschlags darzustellen.
(3)Absatz 3,Die Vermögensrechnung ist in die in § 18 angeführten Positionen zu gliedern (Anlage 1c) und unter Beachtung der vermögensrelevanten Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 19 bis 36) für den Gesamthaushalt der Gebietskörperschaft zu erstellen und auszuweisen. Dabei sind die Werte des abzuschließenden Finanzjahres den Werten des vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Die Veränderungen zwischen den Finanzjahren sind gesondert auszuweisen.Die Vermögensrechnung ist in die in Paragraph 18, angeführten Positionen zu gliedern (Anlage 1c) und unter Beachtung der vermögensrelevanten Bestimmungen dieser Verordnung (Paragraphen 19 bis 36) für den Gesamthaushalt der Gebietskörperschaft zu erstellen und auszuweisen. Dabei sind die Werte des abzuschließenden Finanzjahres den Werten des vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Die Veränderungen zwischen den Finanzjahren sind gesondert auszuweisen.
(4)Absatz 4,Die Gebietskörperschaft hat die in Abs. 1 genannten Bestandteile des Rechnungsabschlusses barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.Die Gebietskörperschaft hat die in Absatz eins, genannten Bestandteile des Rechnungsabschlusses barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Ergebnisrechnung
Im RIS seit
22.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2018
Gesetzesnummer
20009319
Dokumentnummer
NOR40175449