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Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

20.10.2015

Außerkrafttretensdatum

23.01.2018

Abkürzung

VRV 2015

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Bestandteile des Rechnungsabschlusses

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Der Rechnungsabschluss besteht aus:
    1. Ziffer eins
      der Ergebnisrechnung,
    2. Ziffer 2
      der Finanzierungsrechnung,
    3. Ziffer 3
      der Vermögensrechnung (Anlage 1c),
    4. Ziffer 4
      der Nettovermögensveränderungsrechnung (Anlage 1d) und
    5. Ziffer 5
      den Beilagen gemäß Paragraph 37,
    Für den Gesamthaushalt sind die Abschlussrechnungen um die internen Vergütungen zu bereinigen (Paragraph 7, Absatz 5,).
  2. Absatz 2,Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung sind in der nach Paragraph 6, gewählten Gliederung des Voranschlags darzustellen.
  3. Absatz 3,Die Vermögensrechnung ist in die in Paragraph 18, angeführten Positionen zu gliedern (Anlage 1c) und unter Beachtung der vermögensrelevanten Bestimmungen dieser Verordnung (Paragraphen 19 bis 36) für den Gesamthaushalt der Gebietskörperschaft zu erstellen und auszuweisen. Dabei sind die Werte des abzuschließenden Finanzjahres den Werten des vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Die Veränderungen zwischen den Finanzjahren sind gesondert auszuweisen.
  4. Absatz 4,Die Gebietskörperschaft hat die in Absatz eins, genannten Bestandteile des Rechnungsabschlusses barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Ergebnisrechnung

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40175449

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