Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutz-Schlachtverordnung § 3

Kurztitel

Tierschutz-Schlachtverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 312/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Durchführungsbestimmungen zu Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009

Erforderliche Kenntnisse und Schulung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Erlangung eines Sachkundenachweises gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, sind:
    1. Ziffer eins
      der erfolgreiche Abschluss einer modulartig aufgebauten Schulung, im Rahmen derer folgende Module absolviert werden:
      1. Litera a
        ein Grundmodul im Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden, im Rahmen derer die Lehrinhalte des Anhang E Ziffer eins, und 2 vermittelt werden und
      2. Litera b
        je nachdem, für welche Tierart der Sachkundenachweis beantragt werden soll, die nachstehenden Module, jeweils im Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden, im Rahmen derer die Lehrinhalte des Anhang E Ziffer 3, und 4 bezogen auf die einzelnen Tierarten vermittelt werden:
        1. Sub-Litera, a, a
          Modul Geflügel, Kaninchen und Hasen,
        2. Sub-Litera, b, b
          Modul Schweine,
        3. Sub-Litera, c, c
          Modul kleine Wiederkäuer,
        4. Sub-Litera, d, d
          Modul Rinder und Einhufer sowie
    2. Ziffer 2
      eine praktische Ausbildung im Ausmaß eines Praxistages je Tierart durch und unter Aufsicht und Anleitung einer Person, die im Besitz eines Sachkundenachweises ist oder eine diesem gleichwertige Ausbildung gemäß Anhang D absolviert hat.
    Die Anwesenheit bei der praktischen Ausbildung gemäß Ziffer 2, ist von der anleitenden Person zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Für die Schlachtung von Farmwild und Bisons unter Verwendung einer Feuerwaffe ist der positiv absolvierte Sachkundelehrgang „Schießen von Farmwild im Gehege“ des Bundesverbandes österreichischer Wildhalter Voraussetzung zur Erlangung des Sachkundenachweises.

Im RIS seit

19.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

20009315

Dokumentnummer

NOR40175385

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