Absatz eins,Voraussetzung für die Erlangung eines Sachkundenachweises gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, sind:
- Ziffer einsder erfolgreiche Abschluss einer modulartig aufgebauten Schulung, im Rahmen derer folgende Module absolviert werden:
- Litera aein Grundmodul im Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden, im Rahmen derer die Lehrinhalte des Anhang E Ziffer eins, und 2 vermittelt werden und
- Litera bje nachdem, für welche Tierart der Sachkundenachweis beantragt werden soll, die nachstehenden Module, jeweils im Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden, im Rahmen derer die Lehrinhalte des Anhang E Ziffer 3, und 4 bezogen auf die einzelnen Tierarten vermittelt werden:
- Sub-Litera, a, aModul Geflügel, Kaninchen und Hasen,
- Sub-Litera, b, bModul Schweine,
- Sub-Litera, c, cModul kleine Wiederkäuer,
- Sub-Litera, d, dModul Rinder und Einhufer sowie
- Ziffer 2eine praktische Ausbildung im Ausmaß eines Praxistages je Tierart durch und unter Aufsicht und Anleitung einer Person, die im Besitz eines Sachkundenachweises ist oder eine diesem gleichwertige Ausbildung gemäß Anhang D absolviert hat.
Die Anwesenheit bei der praktischen Ausbildung gemäß Ziffer 2, ist von der anleitenden Person zu bestätigen.