Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Inhalt
§ 5.Paragraph 5,
Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Vorderseite (Bildseite)
Schriftzug „Republik Österreich – Ausweis“;
Schriftzug „Fernmeldebüro“
Schriftzug „Funktion“ und Funktionsbezeichnung „Organ der Fernmeldebehörde“;
Amtstitel, Akademische Grade, Standesbezeichnung, Vor- und Familienname;
Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum;
Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Ausweises;
Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufes des Ausweises;
aufgedruckte Unterschrift des/der Bediensteten;
Rückseite
Schriftzug „Fernmeldebüro“
Die wesentlichen Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde sind auf der Rückseite des Dienstausweises wie folgt anzugeben:
„Wesentliche Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde gemäß Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, idgF, und Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 57/2017,, idgF„Wesentliche Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde gemäß Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, idgF, und Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,,, idgF Betreten von Grundstücken und Räumen
Inanspruchnahme der Hilfeleistung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Überwachungsbefugnisse
Überprüfung von Telekommunikationsanlagen
Einholen von Auskünften und Urkunden
Anordnung von Maßnahmen zum Schutz gestörter Anlagen
Außerbetriebsetzen unbefugt errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen
Einholen von Auskünften, Unterlagen und Benutzerinformationen
vorläufige Beschlagnahme“
Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Ausweises;
Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.Schriftzug „Gebührenbefr. Paragraph 2, GebG“.
Schlagworte
Vorname
Im RIS seit
19.12.2019
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019
Gesetzesnummer
20009308
Dokumentnummer
NOR40219754