Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 306/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

14.10.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Inhalt

Paragraph 5,

Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Vorderseite (Bildseite)
    1. Litera a
      Schriftzug „Republik Österreich – Ausweis“;
    2. Litera b
      Schriftzug „Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ oder „Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten“ oder „Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg“ oder „Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg“ oder „Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“;
    3. Litera c
      Bundeswappen;
    4. Litera d
      Lichtbild;
    5. Litera e
      Schriftzug „Funktion“ und Funktionsbezeichnung „Organ der Fernmeldebehörde“;
    6. Litera f
      Amtstitel, Akademische Grade, Standesbezeichnung, Vor- und Familienname;
    7. Litera g
      Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum;
    8. Litera h
      Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Ausweises;
    9. Litera i
      Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufes des Ausweises;
    10. Litera j
      aufgedruckte Unterschrift des/der Bediensteten;
  2. Ziffer 2
    Rückseite
    1. Litera a
      Schriftzug „Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ oder „Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten“ oder „Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg“ oder „Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg“ oder „Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“;
    2. Litera b
      Die wesentlichen Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde sind auf der Rückseite des Dienstausweises wie folgt anzugeben:

„Wesentliche Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde gemäß Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, idgF, und Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, idgF

  • Strichaufzählung
    Betreten von Grundstücken und Räumen
  • Strichaufzählung
    Inanspruchnahme der Hilfeleistung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Überwachungsbefugnisse
  • Strichaufzählung
    Überprüfung von Telekommunikationsanlagen
  • Strichaufzählung
    Einholen von Auskünften und Urkunden
  • Strichaufzählung
    Anordnung von Maßnahmen zum Schutz gestörter Anlagen
  • Strichaufzählung
    Außerbetriebsetzen unbefugt errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen
  • Strichaufzählung
    Einholen von Auskünften, Unterlagen und Benutzerinformationen
  • Strichaufzählung
    Ziehen von Proben
  • Strichaufzählung
    vorläufige Beschlagnahme“
  1. Litera c
    Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Ausweises;
  2. Litera d
    Schriftzug „Gebührenbefr. Paragraph 2, GebG“.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

13.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20009308

Dokumentnummer

NOR40175222

Navigation im Suchergebnis