Inhalt
§ 5.Paragraph 5,
Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Vorderseite (Bildseite)
Schriftzug „Republik Österreich – Ausweis“;
Schriftzug „Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ oder „Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten“ oder „Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg“ oder „Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg“ oder „Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“;
Schriftzug „Funktion“ und Funktionsbezeichnung „Organ der Fernmeldebehörde“;
Amtstitel, Akademische Grade, Standesbezeichnung, Vor- und Familienname;
Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum;
Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Ausweises;
Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufes des Ausweises;
aufgedruckte Unterschrift des/der Bediensteten;
Rückseite
Schriftzug „Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ oder „Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten“ oder „Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg“ oder „Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg“ oder „Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“;
Die wesentlichen Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde sind auf der Rückseite des Dienstausweises wie folgt anzugeben:
„Wesentliche Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde gemäß Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, idgF, und Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001, idgF „Wesentliche Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde gemäß Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, idgF, und Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, idgF
Betreten von Grundstücken und Räumen
Inanspruchnahme der Hilfeleistung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Überwachungsbefugnisse
Überprüfung von Telekommunikationsanlagen
Einholen von Auskünften und Urkunden
Anordnung von Maßnahmen zum Schutz gestörter Anlagen
Außerbetriebsetzen unbefugt errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen
Einholen von Auskünften, Unterlagen und Benutzerinformationen
vorläufige Beschlagnahme“
Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Ausweises;
Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.Schriftzug „Gebührenbefr. Paragraph 2, GebG“.