Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde § 3

Kurztitel

Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 306/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

14.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 3,

Die Bediensteten haben sich bei Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht über Verlangen mit ihrem Ausweis auszuweisen.

Im RIS seit

13.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015

Gesetzesnummer

20009308

Dokumentnummer

NOR40175220

Navigation im Suchergebnis