Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde
BGBl. II Nr. 306/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2015,
§ 3Paragraph 3
14.10.2015
Die Bediensteten haben sich bei Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht über Verlangen mit ihrem Ausweis auszuweisen.