Bundesrecht konsolidiert

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Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde § 2

Kurztitel

Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 306/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Ausweis

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Organen der Fernmeldebehörde ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung für die Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Ausweis (Anlage) auszustellen.
  2. Absatz 2,Der Ausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,. Der Ausweis ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auszustellen.

Im RIS seit

13.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015

Gesetzesnummer

20009308

Dokumentnummer

NOR40175219

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