Kurztitel

Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.10.2015

Text

Ausweis

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Organen der Fernmeldebehörde ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung für die Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Ausweis (Anlage) auszustellen.
  2. Absatz 2,Der Ausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,. Der Ausweis ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auszustellen.