Absatz eins,Organen der Fernmeldebehörde ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung für die Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Ausweis (Anlage) auszustellen.
Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2015,
Paragraph 2
14.10.2015