Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bergbau-Unfallverordnung 2015 § 5

Kurztitel

Bergbau-Unfallverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 304/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

10.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bergbau-UV 2015

Index

58/01 Bergrecht

Text

Sicherheitsbericht

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 182, MinroG in Verbindung mit Paragraph 84 f, GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
    1. Ziffer eins
      Eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (Paragraph 6,),
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von schweren Unfällen (Paragraph 7,),
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung der Bereiche, die von einen schweren Unfall betroffen sein können (Paragraph 7,);
    4. Ziffer 4
      eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (Paragraph 8,),
    5. Ziffer 5
      eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans, einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls (Paragraph 9,),
    6. Ziffer 6
      eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 10,) und
    7. Ziffer 7
      eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.
  2. Absatz 2,Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Im RIS seit

13.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20009304

Dokumentnummer

NOR40175181

Navigation im Suchergebnis