Kurztitel

Bergbau-Unfallverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.10.2015

Text

Sicherheitsbericht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 182, MinroG in Verbindung mit Paragraph 84 f, GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
    1. Ziffer eins
      Eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (Paragraph 6,),
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von schweren Unfällen (Paragraph 7,),
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung der Bereiche, die von einen schweren Unfall betroffen sein können (Paragraph 7,);
    4. Ziffer 4
      eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (Paragraph 8,),
    5. Ziffer 5
      eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans, einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls (Paragraph 9,),
    6. Ziffer 6
      eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 10,) und
    7. Ziffer 7
      eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.
  2. Absatz 2,Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.