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Verschlusssachenverordnung § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 4 am 22.08.2026
§ 6 am 22.08.2026
Alle Fassungen
§ 5 heute
§ 5 gültig ab 01.01.2015
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Verschlusssachenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 3/2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
25/01 Strafprozess
Text
Zugriffsberechtigung
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins,
Der Zugriff auf den Inhalt von Verschlusssachen darf außer den in § 1 Abs. 3 zweiter Satz genannten Personen sowie den ihnen zur Unterstützung (Experten im Sinne von § 2 Abs. 5a des Justizbetreuungs-Agentur-Gesetzes – JBA-G,
BGBl. I Nr. 101/2008
) oder Ausbildung zugeteilten Kräften nur so vielen Personen zukommen, wie dies zur Vollziehung der nachfolgenden Bestimmungen unbedingt erforderlich ist (Zugriffsberechtigte). Die in Betracht kommenden Bediensteten müssen besonders verlässlich sein; sie sind nach dienstlichen Erfordernissen auszuwählen und über die Bestimmungen dieser Verordnung nachweislich zu belehren. Jede Zugriffsberechtigung ist aktenkundig zu machen.
Der Zugriff auf den Inhalt von Verschlusssachen darf außer den in Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz genannten Personen sowie den ihnen zur Unterstützung (Experten im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5 a, des Justizbetreuungs-Agentur-Gesetzes – JBA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,) oder Ausbildung zugeteilten Kräften nur so vielen Personen zukommen, wie dies zur Vollziehung der nachfolgenden Bestimmungen unbedingt erforderlich ist (Zugriffsberechtigte). Die in Betracht kommenden Bediensteten müssen besonders verlässlich sein; sie sind nach dienstlichen Erfordernissen auszuwählen und über die Bestimmungen dieser Verordnung nachweislich zu belehren. Jede Zugriffsberechtigung ist aktenkundig zu machen.
(2)
Absatz 2,
Sachverständige und Dolmetscher sind im Rahmen ihrer Beauftragung über die nachfolgenden Bestimmungen zu informieren und zu ihrer Einhaltung zu verpflichten.
(3)
Absatz 3,
Verschlusssachen sind stets so zu behandeln und zu verwahren, dass ihr Inhalt unbefugten Personen nicht zur Kenntnis gelangt (Geheimhaltung).
(4)
Absatz 4,
Bei begründetem Verdacht, dass ein Zugriffsberechtigter Geheimhaltungsvorschriften verletzt hat oder verletzen wird, ist die Berechtigung so lange zu entziehen, bis der Verdacht entkräftet ist.
Im RIS seit
16.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015
Gesetzesnummer
20009071
Dokumentnummer
NOR40168036
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/3/P5/NOR40168036
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