Bundesrecht konsolidiert

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Verschlusssachenverordnung § 5

Kurztitel

Verschlusssachenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 3/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

25/01 Strafprozess

Text

Zugriffsberechtigung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Zugriff auf den Inhalt von Verschlusssachen darf außer den in Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz genannten Personen sowie den ihnen zur Unterstützung (Experten im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5 a, des Justizbetreuungs-Agentur-Gesetzes – JBA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,) oder Ausbildung zugeteilten Kräften nur so vielen Personen zukommen, wie dies zur Vollziehung der nachfolgenden Bestimmungen unbedingt erforderlich ist (Zugriffsberechtigte). Die in Betracht kommenden Bediensteten müssen besonders verlässlich sein; sie sind nach dienstlichen Erfordernissen auszuwählen und über die Bestimmungen dieser Verordnung nachweislich zu belehren. Jede Zugriffsberechtigung ist aktenkundig zu machen.
  2. Absatz 2,Sachverständige und Dolmetscher sind im Rahmen ihrer Beauftragung über die nachfolgenden Bestimmungen zu informieren und zu ihrer Einhaltung zu verpflichten.
  3. Absatz 3,Verschlusssachen sind stets so zu behandeln und zu verwahren, dass ihr Inhalt unbefugten Personen nicht zur Kenntnis gelangt (Geheimhaltung).
  4. Absatz 4,Bei begründetem Verdacht, dass ein Zugriffsberechtigter Geheimhaltungsvorschriften verletzt hat oder verletzen wird, ist die Berechtigung so lange zu entziehen, bis der Verdacht entkräftet ist.

Im RIS seit

16.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

20009071

Dokumentnummer

NOR40168036

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/3/P5/NOR40168036

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