Absatz eins,Der Zugriff auf den Inhalt von Verschlusssachen darf außer den in Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz genannten Personen sowie den ihnen zur Unterstützung (Experten im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5 a, des Justizbetreuungs-Agentur-Gesetzes – JBA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,) oder Ausbildung zugeteilten Kräften nur so vielen Personen zukommen, wie dies zur Vollziehung der nachfolgenden Bestimmungen unbedingt erforderlich ist (Zugriffsberechtigte). Die in Betracht kommenden Bediensteten müssen besonders verlässlich sein; sie sind nach dienstlichen Erfordernissen auszuwählen und über die Bestimmungen dieser Verordnung nachweislich zu belehren. Jede Zugriffsberechtigung ist aktenkundig zu machen.