die Behandlung von Anträgen, Anordnungen und gerichtlichen Bewilligungen hinsichtlich Ermittlungsmaßnahmen in den Fällen des § 135 Abs. 2 und 3 StPO und des § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO, deren in Bild- oder Schriftform übertragenen Ergebnissen sowie sonstigen damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Berichten und Geschäftsstücken für den Zeitraum, in dem sie nach § 145 Abs. 2 StPO nicht zum Akt genommen werden dürfen, unddie Behandlung von Anträgen, Anordnungen und gerichtlichen Bewilligungen hinsichtlich Ermittlungsmaßnahmen in den Fällen des Paragraph 135, Absatz 2 und 3 StPO und des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO, deren in Bild- oder Schriftform übertragenen Ergebnissen sowie sonstigen damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Berichten und Geschäftsstücken für den Zeitraum, in dem sie nach Paragraph 145, Absatz 2, StPO nicht zum Akt genommen werden dürfen, und