Bundesrecht konsolidiert

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Verschlusssachenverordnung § 1

Kurztitel

Verschlusssachenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 3/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

25/01 Strafprozess

Text

Gegenstand und Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist
    1. Ziffer eins
      die Behandlung von Anträgen, Anordnungen und gerichtlichen Bewilligungen hinsichtlich Ermittlungsmaßnahmen in den Fällen des Paragraph 135, Absatz 2 und 3 StPO und des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO, deren in Bild- oder Schriftform übertragenen Ergebnissen sowie sonstigen damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Berichten und Geschäftsstücken für den Zeitraum, in dem sie nach Paragraph 145, Absatz 2, StPO nicht zum Akt genommen werden dürfen, und
    2. Ziffer 2
      die Einstufung von Ermittlungsakten (Paragraph 34 c, StAG) und damit auch der zugehörigen Tagebücher (Paragraph 16, DV-StAG) als Verschlusssache sowie deren Behandlung.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt für die Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz und alle weiteren Dienststellen im Bereich des Justizressorts sowie die ordentlichen Gerichte. Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind die Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG) und die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) anzuwenden.
  3. Absatz 3,Solange ein Ermittlungsakt als Verschlusssache eingestuft ist (Paragraph 2,) oder ein gesonderter Verschlussakt geführt wird (Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz), gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß auch für den korrespondierenden landesgerichtlichen Handakt (Paragraph 507 a, Geo.) sowie die Geschäftsbehelfe und Unterlagen der Generalprokuratur. Ebenso gelten die den sachbearbeitenden Staatsanwalt betreffenden Regelungen sinngemäß für die sonst befassten justiziellen Organe (Richter, Rechtschutzbeauftragter, Revisor, etc.).
  4. Absatz 4,Über Anordnung des Bundesministeriums für Justiz oder mit dessen Einverständnis können der Leiter der Staatsanwaltschaft oder der Leiter der übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft im Einzelfall auch weitere, über den Inhalt dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen zur sicheren Behandlung und Verwahrung von Verschlussakten anordnen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der StPO, insbesondere jene über die Rechte auf Information und Akteneinsicht, bleiben unberührt.

Schlagworte

Bildform

Im RIS seit

16.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

20009071

Dokumentnummer

NOR40168032

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/3/P1/NOR40168032

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