Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist
- Ziffer einsdie Behandlung von Anträgen, Anordnungen und gerichtlichen Bewilligungen hinsichtlich Ermittlungsmaßnahmen in den Fällen des Paragraph 135, Absatz 2 und 3 StPO und des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO, deren in Bild- oder Schriftform übertragenen Ergebnissen sowie sonstigen damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Berichten und Geschäftsstücken für den Zeitraum, in dem sie nach Paragraph 145, Absatz 2, StPO nicht zum Akt genommen werden dürfen, und
- Ziffer 2die Einstufung von Ermittlungsakten (Paragraph 34 c, StAG) und damit auch der zugehörigen Tagebücher (Paragraph 16, DV-StAG) als Verschlusssache sowie deren Behandlung.