(6)Absatz 6,Ist das Rückstellungserfordernis gemäß Abs. 2 des Geschäftsjahres geringer als der im Vorjahr rückgestellte Betrag, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Ausmaß der Differenz aufgelöst werden. Der Ertrag aus einer solchen Auflösung ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 16 LV-GBV, in der jeweils geltenden Fassung solange zu berücksichtigen, bis die Summe der jährlichen Auflösungsbeträge die Summe der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 4 Abs. 1 Z 15 LV-GBV, in der jeweils geltenden Fassung, erreicht.Ist das Rückstellungserfordernis gemäß Absatz 2, des Geschäftsjahres geringer als der im Vorjahr rückgestellte Betrag, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Ausmaß der Differenz aufgelöst werden. Der Ertrag aus einer solchen Auflösung ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 16, LV-GBV, in der jeweils geltenden Fassung solange zu berücksichtigen, bis die Summe der jährlichen Auflösungsbeträge die Summe der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 15, LV-GBV, in der jeweils geltenden Fassung, erreicht.