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Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 299/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

29.04.2020

Abkürzung

VU-HZV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Zinszusatzrückstellung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben eine Zinszusatzrückstellung für die gegenüber den Versicherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtungen ausreichen. Die Zinszusatzrückstellung ist gemäß Absatz 2, zu berechnen und zu bilden, wenn die Berechnung einen Wert größer als 0 ergibt.
  2. Absatz 2,Die Zinszusatzrückstellung (ZZR) ist mindestens in folgender Höhe zu bilden:

Der Wert der Zinszusatzrückstellung im Jahre t ergibt sich als Produkt aus der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung zum Zeitpunkt t-1 (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.II. VAG 2016) und dem durchschnittlichen Garantiezinssatz des Lebensversicherungsportfolios des Versicherungsunternehmens, wobei t das Geschäftsjahr, ris-attachment://image002.pngdie Deckungsrückstellung im Jahre t, ZZRt die ZZR im Jahre t, ris-attachment://image003.png den durchschnittlichen Garantiezinssatz eines Versicherungsunternehmens im Jahre t und ris-attachment://image004.png den Referenzzinssatz im Jahre t bezeichnet. Als Referenzzinssatz ist der Jahreswert der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder eines an seine Stelle tretenden Indexes heranzuziehen.
Der durchschnittliche Garantiezinssatz im Jahre t, ris-attachment://image003.png entspricht dem Quotienten aus dem gesamten garantierten Zinsertrag des Jahres t und der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung gemäß Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.II. VAG 2016 zum Zeitpunkt t-1.
  1. Absatz 3,Die Zinszusatzrückstellung ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszuweisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist.
  2. Absatz 4,Für Versicherungsverträge gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i EStG 1988 (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge), für die eine Zusatzrückstellung gemäß der Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge Zusatzrückstellungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung, gebildet wird, ist insoweit keine Zinszusatzrückstellung zu bilden.
  3. Absatz 5,Ist die Summe der Posten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 292 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung, negativ, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Unterschiedsbetrag aufgelöst werden. Der Auflösungsbetrag ist der Zinszusatzrückstellung gleichmäßig binnen längstens fünf Jahren nach der Auflösung wieder zuzuführen, solange der Wert gemäß Absatz 2, nicht erreicht ist.
  4. Absatz 6,Ist das Rückstellungserfordernis gemäß Absatz 2, des Geschäftsjahres geringer als das des Vorjahres, kann die Zinszusatzrückstellung in diesem Ausmaß aufgelöst werden. Der Ertrag aus einer solchen Auflösung ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 16, LV-GBV, in der jeweils geltenden Fassung solange zu berücksichtigen, bis die Summe der jährlichen Auflösungsbeträge die Summe der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 15, LV-GBV, in der jeweils geltenden Fassung, erreicht.

Im RIS seit

12.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020

Gesetzesnummer

20009301

Dokumentnummer

NOR40175132

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