Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung § 2

Kurztitel

Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 299/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 354/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VU-HZV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Höchstzulässiger Rechnungszins

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 0,00% betragen. Für Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den Paragraphen 108 g bis 108 i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (PZV), darf dieser Zinssatz höchstens 0,00% betragen.
  2. Absatz 2,Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60% des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen.
  3. Absatz 3,Die Zinssätze gemäß Absatz eins, gelten jedenfalls auch für die nachträglich vereinbarten Verlängerungen der Versicherungsdauer oder Erhöhungen der Prämie, sofern die Prämie um mehr als 25% der Prämie bei Vertragsabschluss erhöht wird und diese Erhöhung nicht schon bei Vertragsschluss vereinbart worden ist.
  4. Absatz 4,Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten für den Zeitraum der Verrentung die Zinssätze gemäß Absatz eins,
  5. Absatz 5,Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gemäß Absatz eins,
  6. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Verträge der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung, ausgenommen Rückstellungen, die die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken betreffen,
    2. Ziffer 2
      Verträge gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit von höchstens acht Jahren und
    3. Ziffer 3
      Verträge ohne Gewinnbeteiligung.
      Der für Verträge gemäß Ziffer eins bis 3 verwendete Zinssatz hat um einen angemessenen Wert niedriger zu sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung.

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20009301

Dokumentnummer

NOR40237196

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