Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
30.06.2016
Abkürzung
VU-HZV
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Abs. 1 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2016 liegt (vgl. § 5 Abs. 2).
Text
Höchstzulässiger Rechnungszins
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 1,00% betragen. Für Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 (PZV), darf dieser Zinssatz höchstens 1,00% betragen.Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 1,00% betragen. Für Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den Paragraphen 108 g bis 108 i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, (PZV), darf dieser Zinssatz höchstens 1,00% betragen. (2)Absatz 2,Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60% des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen.
(3)Absatz 3,Für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gilt als neuer Vertrag, für den die Zinssätze nach Abs. 1 gelten, wenn die bei Vertragsabschluss vereinbarte Versicherungsdauer nachträglich verlängert wird, die neue Versicherungssumme mehr als das Doppelte der Versicherungssumme bei Vertragsabschluss beträgt oder wenn die neue Prämie mehr als das Doppelte der Prämie bei Vertragsabschluss beträgt.Für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gilt als neuer Vertrag, für den die Zinssätze nach Absatz eins, gelten, wenn die bei Vertragsabschluss vereinbarte Versicherungsdauer nachträglich verlängert wird, die neue Versicherungssumme mehr als das Doppelte der Versicherungssumme bei Vertragsabschluss beträgt oder wenn die neue Prämie mehr als das Doppelte der Prämie bei Vertragsabschluss beträgt.
(4)Absatz 4,Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten für den Zeitraum der Verrentung die Zinssätze gemäß Abs. 1.Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten für den Zeitraum der Verrentung die Zinssätze gemäß Absatz eins,
(5)Absatz 5,Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gemäß Abs. 1.Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gemäß Absatz eins,
(6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht fürDie Absatz eins bis 5 gelten nicht für
Verträge der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung, ausgenommen Rückstellungen, die die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken betreffen,
Verträge gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit von höchstens acht Jahren und
Verträge ohne Gewinnbeteiligung.
Der für Verträge gemäß Z 1 bis 3 verwendete Zinssatz hat um einen angemessenen Wert niedriger zu sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung.Der für Verträge gemäß Ziffer eins bis 3 verwendete Zinssatz hat um einen angemessenen Wert niedriger zu sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung.
Im RIS seit
12.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Gesetzesnummer
20009301
Dokumentnummer
NOR40175131