(5)Absatz 5,Gibt es zu einzelnen Posten aus Abs. 4 mangels Relevanz keine Ausführungen, so sind diese Posten im Gewinnplan anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Entfällt ein Posten samt allen Unterposten, so genügt es, diesen anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.Gibt es zu einzelnen Posten aus Absatz 4, mangels Relevanz keine Ausführungen, so sind diese Posten im Gewinnplan anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Entfällt ein Posten samt allen Unterposten, so genügt es, diesen anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.