Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung § 4

Kurztitel

Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 292/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LV-GBV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 4

Text

Mindestbemessungsgrundlage

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus den folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln:

1.

+

Abgegrenzte Prämien (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.1. VAG 2016);

2.

+

Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.2. VAG 2016);

3.

Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.3. VAG 2016);

4.

+

Sonstige versicherungstechnische Erträge (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.4. VAG 2016);

5.

Aufwendungen für Versicherungsfälle (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.5. VAG 2016);

6.

Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.6. VAG 2016) abzüglich der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 3, der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung;

7.

+

Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.7. VAG 2016) abzüglich der Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 3, VU-HZV;

8.

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.9. VAG 2016);

9.

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.11. VAG 2016);

10.

+

Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.5. VAG 2016);

11.

Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.6. VAG 2016);

12.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.11. VAG 2016);

13.

+

Auflösung der Risikorücklage gemäß Paragraph 143, VAG 2016 (§146 Absatz 5, Posten römisch vier.13.a. VAG 2016);

14.

Zuweisung an die Risikorücklage gemäß Paragraph 143, VAG 2016 (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.14.a. VAG 2016);

15.

Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Absatz 3, Ziffer 3,;

16.

+

Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, VU-HZV;

17.

Anrechnung von Überdotierungen oder negativen Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren gemäß Absatz 6,

  1. Absatz 2,Die Höhe der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 92, Absatz 4, VAG 2016 ist das Maximum aus der Summe der Posten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 17 und dem Posten gemäß Absatz eins, Ziffer 16,
  2. Absatz 3,In der Berechnung gemäß Absatz eins und 2 sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Posten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres der Lebensversicherungsverträge gemäß Paragraph eins, abzüglich des nicht gemäß Ziffer 3, finanzierten Anteils der Zinszusatzrückstellung zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (Paragraph 144, Absatz 2, Posten B. VAG 2016) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (Paragraph 144, Absatz 2, Posten F.II. VAG 2016) des Geschäftsjahres;
    2. Ziffer 2
      alle anderen Posten gemäß Absatz eins, nur insoweit, als sie auf Lebensversicherungsverträge gemäß Paragraph eins, entfallen; Erträge und Aufwendungen, die nicht direkt zuordenbar sind, sind möglichst verursachungsgerecht mit Hilfe geeigneter Schlüssel auf diese aufzuteilen.
    3. Ziffer 3
      Für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 3, VU-HZV kann bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, Ziffer 15, ein Betrag abgezogen werden, der nicht höher ist als das Minimum von 0,3% des mittleren Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres der Lebensversicherungsverträge gemäß Paragraph eins und der Hälfte der Differenz der Soll-Werte der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 3, VU-HZV vom aktuellen Bilanzstichtag zum vorherigen Bilanzstichtag. Der Betrag des Postens gemäß Absatz eins, Ziffer 15, ist mit der Summe der Posten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 14 nach oben begrenzt oder Null, wenn diese Summe negativ ist.
  3. Absatz 4,In der Berechnung gemäß Absatz eins und 2 sind nicht zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.11. VAG 2016), soweit sie auf die Dotierung oder Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 3, VU-HZV entfallen;
    2. Ziffer 2
      der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern.
  4. Absatz 5,Wird die Höhe der vom Versicherungsunternehmen für den Vertragsabschluss und die Verwaltung des Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellten Kosten mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart, dann sind für diese Versicherungsverträge die Teile der Posten in Absatz eins,, die auf die geschäftsplanmäßig verrechneten Kosten und auf die verursachungsgerecht mit den Verträgen verbundenen Aufwendungen entfallen, bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage nicht anzusetzen.
  5. Absatz 6,Bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Absatz eins und 2 können Überdotierungen oder negative Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren im Posten gemäß Absatz eins, Ziffer 17, angerechnet werden. Der ungekürzte anrechnungsfähige Betrag aus einem früheren Geschäftsjahr ergibt sich aus der positiven Differenz der abgeleiteten Bemessungsgrundlage und der Summe der Posten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 16, Die abgeleitete Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der durch 0,85 dividierten Summe der Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.8. VAG 2016) und allfälliger Direktgutschriften. Anrechnungen von negativen Mindestbemessungsgrundlagenteilen, die sich aus der Summe der Posten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 14 ergeben, dürfen erst berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 entstanden sind.
    Bezogen auf den jeweiligen Bilanzstichtag ergibt sich daraus folgende Formel:

    A = Max( 0 ; B / 0,85 - C), wobei gilt:

    1. A:
      Ungekürzter anrechnungsfähiger Betrag aus Überdotierung und negativer Mindestbemessungsgrundlagen;
    2. B:
      Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.8. VAG 2016) inklusive allfälliger Direktgutschriften;
    3. C:
      Summe der Posten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 16; für einen Bilanzstichtag vor dem 31. Dezember 2021 ist der Teil der Summe mit den Posten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 14, sofern er negativ ist, mit Null anzusetzen.
    Der ungekürzte anrechnungsfähige Betrag A aus einem früheren Geschäftsjahr ist dann für jeden folgenden Bilanzstichtag um 10% des ursprünglichen Wertes zu kürzen. Ferner sind alle bereits erfolgten Anrechnungen aus diesem Geschäftsjahr abzuziehen. Die gekürzten anrechnungsfähigen Beträge sind in ihrer zeitlichen Reihenfolge, mit dem ältesten beginnend, anzuwenden.

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20009295

Dokumentnummer

NOR40237199

Navigation im Suchergebnis