(6)Absatz 6,Bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 und 2 können Überdotierungen oder negative Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren im Posten gemäß Abs. 1 Z 17 angerechnet werden. Der ungekürzte anrechnungsfähige Betrag aus einem früheren Geschäftsjahr ergibt sich aus der positiven Differenz der abgeleiteten Bemessungsgrundlage und der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 16. Die abgeleitete Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der durch 0,85 dividierten Summe der Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 146 Abs. 4 Posten III.8. VAG 2016) und allfälliger Direktgutschriften. Anrechnungen von negativen Mindestbemessungsgrundlagenteilen, die sich aus der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14 ergeben, dürfen erst berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 entstanden sind.Bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Absatz eins und 2 können Überdotierungen oder negative Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren im Posten gemäß Absatz eins, Ziffer 17, angerechnet werden. Der ungekürzte anrechnungsfähige Betrag aus einem früheren Geschäftsjahr ergibt sich aus der positiven Differenz der abgeleiteten Bemessungsgrundlage und der Summe der Posten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 16, Die abgeleitete Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der durch 0,85 dividierten Summe der Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.8. VAG 2016) und allfälliger Direktgutschriften. Anrechnungen von negativen Mindestbemessungsgrundlagenteilen, die sich aus der Summe der Posten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 14 ergeben, dürfen erst berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 entstanden sind.
Bezogen auf den jeweiligen Bilanzstichtag ergibt sich daraus folgende Formel:
A = Max( 0 ; B / 0,85 - C), wobei gilt:
Ungekürzter anrechnungsfähiger Betrag aus Überdotierung und negativer Mindestbemessungsgrundlagen;
Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 146 Abs. 4 Posten III.8. VAG 2016) inklusive allfälliger Direktgutschriften;Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.8. VAG 2016) inklusive allfälliger Direktgutschriften;
Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 16; für einen Bilanzstichtag vor dem 31. Dezember 2021 ist der Teil der Summe mit den Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14, sofern er negativ ist, mit Null anzusetzen.Summe der Posten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 16; für einen Bilanzstichtag vor dem 31. Dezember 2021 ist der Teil der Summe mit den Posten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 14, sofern er negativ ist, mit Null anzusetzen.
Der ungekürzte anrechnungsfähige Betrag A aus einem früheren Geschäftsjahr ist dann für jeden folgenden Bilanzstichtag um 10% des ursprünglichen Wertes zu kürzen. Ferner sind alle bereits erfolgten Anrechnungen aus diesem Geschäftsjahr abzuziehen. Die gekürzten anrechnungsfähigen Beträge sind in ihrer zeitlichen Reihenfolge, mit dem ältesten beginnend, anzuwenden.