Bundesrecht konsolidiert

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Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 292/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 322/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

17.11.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

LV-GBV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Abs. 4 Z 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 3

Text

Mindestbemessungsgrundlage

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus den folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln:

1.

+

Abgegrenzte Prämien (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.1. VAG 2016);

2.

+

Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.2. VAG 2016);

3.

Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.3. VAG 2016);

4.

+

Sonstige versicherungstechnische Erträge (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.4. VAG 2016);

5.

Aufwendungen für Versicherungsfälle (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.5. VAG 2016);

6.

Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.6. VAG 2016) abzüglich der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 3, der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung;

7.

+

Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.7. VAG 2016) abzüglich der Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 3, VU-HZV;

8.

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.9. VAG 2016);

9.

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.11. VAG 2016);

10.

+

Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.5. VAG 2016);

11.

Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.6. VAG 2016);

12.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.11. VAG 2016);

13.

+

Auflösung der Risikorücklage gemäß Paragraph 143, VAG 2016 (§146 Absatz 5, Posten römisch vier.13.a. VAG 2016);

14.

Zuweisung an die Risikorücklage gemäß Paragraph 143, VAG 2016 (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.14.a. VAG 2016);

15.

Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Absatz 3, Ziffer 3,;

16.

+

Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, VU-HZV.

  1. Absatz 2,Die Höhe der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 92, Absatz 4, VAG 2016 ist das Maximum aus der Summe der Posten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 16 und dem Posten gemäß Absatz eins, Ziffer 16,
  2. Absatz 3,In der Berechnung gemäß Absatz eins und 2 sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Posten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres der Lebensversicherungsverträge gemäß Paragraph eins, abzüglich des nicht gemäß Ziffer 3, finanzierten Anteils der Zinszusatzrückstellung zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (Paragraph 144, Absatz 2, Posten B. VAG 2016) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (Paragraph 144, Absatz 2, Posten F.II. VAG 2016) des Geschäftsjahres;
    2. Ziffer 2
      alle anderen Posten gemäß Absatz eins, nur insoweit, als sie auf Lebensversicherungsverträge gemäß Paragraph eins, entfallen; Erträge und Aufwendungen, die nicht direkt zuordenbar sind, sind möglichst verursachungsgerecht mit Hilfe geeigneter Schlüssel auf diese aufzuteilen.
    3. Ziffer 3
      Für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 3, VU-HZV kann bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, Ziffer 15, ein Betrag abgezogen werden, der nicht höher ist als das Minimum von 0,3% des mittleren Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres der Lebensversicherungsverträge gemäß Paragraph eins und der Hälfte der Differenz der Soll-Werte der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 3, VU-HZV vom aktuellen Bilanzstichtag zum vorherigen Bilanzstichtag. Der Betrag des Postens gemäß Absatz eins, Ziffer 15, ist mit der Summe der Posten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 14 nach oben begrenzt.
  3. Absatz 4,In der Berechnung gemäß Absatz eins und 2 sind nicht zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.11. VAG 2016), soweit sie auf die Dotierung oder Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 3, VU-HZV entfallen;
    2. Ziffer 2
      der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern.
  4. Absatz 5,Wird die Höhe der vom Versicherungsunternehmen für den Vertragsabschluss und die Verwaltung des Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellten Kosten mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart, dann sind für diese Versicherungsverträge die Teile der Posten in Absatz eins,, die auf die geschäftsplanmäßig verrechneten Kosten und auf die verursachungsgerecht mit den Verträgen verbundenen Aufwendungen entfallen, bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage nicht anzusetzen.

Im RIS seit

18.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20009295

Dokumentnummer

NOR40187626

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