Bundesrecht konsolidiert

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Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 292/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

LV-GBV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Mindestgewinnbeteiligung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85% der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 4, zu betragen.
  2. Absatz 2,Auf die Mindestgewinnbeteiligung gemäß Absatz eins, können Überdotierungen aus früheren Geschäftsjahren angerechnet werden. Der anrechnungsfähige Betrag ergibt sich aus der wie folgt gekürzten Überdotierung: Die Kürzung hat für jedes auf die Überdotierung folgende Geschäftsjahr 10% der Überdotierung zu betragen; ferner sind alle bereits erfolgten Anrechnungen aus Vorjahren abzuziehen. Überdotierungen sind in der zeitlichen Reihenfolge, von der Ältesten beginnend, der ihnen zugrunde liegenden Aufwendungen bis zur Höhe ihrer Anrechnungsfähigkeit anzurechnen.

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20009295

Dokumentnummer

NOR40175023

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