Bundesrecht konsolidiert

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Alternative Investmentfonds Manager-Meldeverordnung § 3

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 266/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIFM-MV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden (vgl. § 5).

Text

Zusätzliche Meldeinhalte

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,AIFM, die der FMA die in Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4, AIFMG in Verbindung mit Artikel 110, Absatz eins, und 6 und Anhang römisch vier der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231 aus 2013, oder die in Paragraph 22, Absatz eins, AIFMG in Verbindung mit Artikel 110, Absatz eins, und 6 und Anhang römisch vier der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231 aus 2013, festgelegten Informationen übermitteln, haben bei jeder Meldung zusätzlich für jeden von ihnen verwalteten AIF die folgenden Informationen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Gesamtanzahl der Transaktionen des AIF, welche im Berichtszeitraum mithilfe einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 40 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 18.03.2015 Seite 38, durchgeführt wurden, sowie den entsprechenden Marktwert von Käufen und Verkäufen in der Basiswährung des AIF;
    2. Ziffer 2
      die geographische Aufschlüsselung der vom AIF gehaltenen Investitionen als prozentualer Anteil am aggregierten Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte des AIF;
    3. Ziffer 3
      die Angabe, welcher Prozentsatz der fünf wichtigsten Instrumente, mit denen der AIF handelt, für Hedging verwendet wird, sofern es sich bei dem jeweiligen Instrument um eine Short-Position handelt.
  2. Absatz 2,AIFM, die der FMA die in Paragraph 22, Absatz 2, AIFMG in Verbindung mit Artikel 110, Absatz 2, und 6 und Anhang römisch vier der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231 aus 2013, festgelegten Informationen übermitteln, haben bei jeder Meldung zusätzlich für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF und für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF folgende Risikokennzahlen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Angaben zum Value-at-Risk des jeweiligen AIF-Portfolios;
    2. Ziffer 2
      Angaben zum Vega Exposure des jeweiligen AIF-Portfolios;
    3. Ziffer 3
      Angaben zur Sensitivität des jeweiligen AIF-Portfolios im Falle von Wechselkursänderungen;
    4. Ziffer 4
      Angaben zur Sensitivität des jeweiligen AIF-Portfolios im Falle von Rohstoffpreisänderungen.
  3. Absatz 3,AIFM, die AIF verwalten, für welche die in Absatz 2, Ziffer eins, angeführte Risikokennzahl nicht anwendbar ist oder die in Bezug auf die in Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 angeführten Risikokennzahlen den Wert Null angeben, haben dies in Bezug auf diese AIF im jeweiligen Bemerkungsfeld der Risikokennzahl zu begründen.
  4. Absatz 4,AIFM, die der FMA für einen nicht in der Union vertriebenen Nicht-EU-Master-AIF die in Paragraph 22, Absatz eins, AIFMG in Verbindung mit Artikel 110, Absatz eins, und 6 und Anhang römisch vier der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231 aus 2013, festgelegten Informationen übermitteln, haben bei jeder Meldung zusätzlich die Informationen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, AIFMG in Verbindung mit Artikel 110, Absatz 2, und 6 und Anhang römisch vier der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231 aus 2013, zu übermitteln, sofern einer der Feeder-AIF des Nicht-EU-Master-AIF ein EU-AIF oder ein in der Union vertriebener Nicht-EU-AIF ist.

Im RIS seit

24.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20009280

Dokumentnummer

NOR40174817

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