Absatz eins,AIFM, die der FMA die in Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4, AIFMG in Verbindung mit Artikel 110, Absatz eins, und 6 und Anhang römisch vier der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231 aus 2013, oder die in Paragraph 22, Absatz eins, AIFMG in Verbindung mit Artikel 110, Absatz eins, und 6 und Anhang römisch vier der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231 aus 2013, festgelegten Informationen übermitteln, haben bei jeder Meldung zusätzlich für jeden von ihnen verwalteten AIF die folgenden Informationen zu übermitteln:
- Ziffer einsDie Gesamtanzahl der Transaktionen des AIF, welche im Berichtszeitraum mithilfe einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 40 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 18.03.2015 Seite 38, durchgeführt wurden, sowie den entsprechenden Marktwert von Käufen und Verkäufen in der Basiswährung des AIF;
- Ziffer 2die geographische Aufschlüsselung der vom AIF gehaltenen Investitionen als prozentualer Anteil am aggregierten Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte des AIF;
- Ziffer 3die Angabe, welcher Prozentsatz der fünf wichtigsten Instrumente, mit denen der AIF handelt, für Hedging verwendet wird, sofern es sich bei dem jeweiligen Instrument um eine Short-Position handelt.