Bundesrecht konsolidiert

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Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter § 1

Kurztitel

Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 263/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Tritt mit dem Wintersemester 2015/2016 in Kraft.

Text

Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit

Paragraph eins,

Zeiten, in denen Studierende als Studierendenvertreterinnen bzw. Studierendenvertreter gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, oder als Vorsitzende oder Sprecherinnen bzw. Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,, tätig waren, sind nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 4 bei der Gewährung der Familienbeihilfe nicht in die für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeiten nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, einzurechnen.

Im RIS seit

22.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

20009279

Dokumentnummer

NOR40174805

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