Kurztitel

Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Beachte

Tritt mit dem Wintersemester 2015 aus 2016, in Kraft.

Text

Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit

Paragraph eins,

Zeiten, in denen Studierende als Studierendenvertreterinnen bzw. Studierendenvertreter gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, oder als Vorsitzende oder Sprecherinnen bzw. Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,, tätig waren, sind nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 4 bei der Gewährung der Familienbeihilfe nicht in die für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeiten nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, einzurechnen.