Unbeschadet der Anforderungen für Chemikalien und Biozidprodukte in anderen Rechtsvorschriften dürfen Stoffe und Gemische nur dann im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden, wenn die besonderen Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 4 eingehalten werden und sie wie folgt einzustufen und zu kennzeichnen sind: Unbeschadet der Anforderungen für Chemikalien und Biozidprodukte in anderen Rechtsvorschriften dürfen Stoffe und Gemische nur dann im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden, wenn die besonderen Sicherheitsvorkehrungen gemäß Paragraph 4, eingehalten werden und sie wie folgt einzustufen und zu kennzeichnen sind: