Bundesrecht konsolidiert

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Selbstbedienungsverordnung § 3

Kurztitel

Selbstbedienungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 251/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

11.09.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Abgabe in Selbstbedienung

Paragraph 3,

Unbeschadet der Anforderungen für Chemikalien und Biozidprodukte in anderen Rechtsvorschriften dürfen Stoffe und Gemische nur dann im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden, wenn die besonderen Sicherheitsvorkehrungen gemäß Paragraph 4, eingehalten werden und sie wie folgt einzustufen und zu kennzeichnen sind:

  1. Ziffer eins
    „Akute Toxizität“ der Kategorie 4 mit dem Piktogramm GHS07 (Symbol „Ausrufezeichen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
  • Strichaufzählung
    „Gesundheitsschädlich bei Verschlucken“ (H302)
  • Strichaufzählung
    „Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt“ (H312)
  • Strichaufzählung
    „Gesundheitsschädlich bei Einatmen“ (H332),
  1. Ziffer 2
    „Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 2 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
  • Strichaufzählung
    „Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H371),
  1. Ziffer 3
    „Ätz/Reizwirkung auf die Haut“ der Kategorie 1B oder 1C mit dem Piktogramm GHS05 (Symbol „Ätzwirkung“) und dem Gefahrenhinweis
  • Strichaufzählung
    „Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden“ (H314),
  1. Ziffer 4
    „Sensibilisierung der Atemwege“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
  • Strichaufzählung
    „Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen“ (H334)
 
oder
  1. Ziffer 5
    „Aspirationsgefahr“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
  • Strichaufzählung
    „Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein“ (H304).

Im RIS seit

14.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20009270

Dokumentnummer

NOR40174711

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