„Akute Toxizität“ der Kategorie 4 mit dem Piktogramm GHS07 (Symbol „Ausrufezeichen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
Selbstbedienungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2015,
Paragraph 3
11.09.2015
Unbeschadet der Anforderungen für Chemikalien und Biozidprodukte in anderen Rechtsvorschriften dürfen Stoffe und Gemische nur dann im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden, wenn die besonderen Sicherheitsvorkehrungen gemäß Paragraph 4, eingehalten werden und sie wie folgt einzustufen und zu kennzeichnen sind: