Bundesrecht konsolidiert

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Selbstbedienungsverordnung § 1

Kurztitel

Selbstbedienungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 251/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

11.09.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verbot der Abgabe in Selbstbedienung

Paragraph eins,

Die Abgabe an private Letztverbraucher im Wege der Selbstbedienung ist für Stoffe und Gemische verboten, die wie folgt einzustufen und zu kennzeichnen sind:

  1. Ziffer eins
    „Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
  • Strichaufzählung
    „Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)
  • Strichaufzählung
    „Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)
  • Strichaufzählung
    „Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),
  1. Ziffer 2
    „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
  • Strichaufzählung
    „Giftig bei Verschlucken“ (H301)
  • Strichaufzählung
    „Giftig bei Hautkontakt“ (H311)
  • Strichaufzählung
    „Giftig bei Einatmen“ (H331),
  1. Ziffer 3
    „Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
  • Strichaufzählung
    „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370),
  1. Ziffer 4
    „Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
  • Strichaufzählung
    „Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H372),
  1. Ziffer 5
    „Ätz/Reizwirkung auf die Haut“ der Kategorie 1A mit dem Piktogramm GHS05 (Symbol „Ätzwirkung“) und dem Gefahrenhinweis
  • Strichaufzählung
    „Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden“ (H314),
  1. Ziffer 6
    „Keimzellmutagenität“ der Kategorie 1A oder 1B mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
  • Strichaufzählung
    „Kann genetische Defekte verursachen“ (H340),
  1. Ziffer 7
    „Karzinogenität“ der Kategorie 1A oder 1B mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
  • Strichaufzählung
    „Kann Krebs erzeugen“ (H350)
 
oder
  1. Ziffer 8
    „Reproduktionstoxizität“ der Kategorie 1A oder 1B mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
  • Strichaufzählung
    „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen“ (H360).

Im RIS seit

14.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20009270

Dokumentnummer

NOR40174709

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