Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Barumsatzverordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
BarUV 2015
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Sonderregelungen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die vereinfachte Losungsermittlung kann bei Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des § 45 Abs. 2 BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften in Anspruch genommen werden.Die vereinfachte Losungsermittlung kann bei Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2,Bei bestimmten Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des § 45 Abs. 1 BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften kann die vereinfachte Losungsermittlung unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:Bei bestimmten Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften kann die vereinfachte Losungsermittlung unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:
Umsätze im Rahmen von geselligen Veranstaltungen der Körperschaft, die einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Die Organisation der Veranstaltung sowie die Verpflegung bei der Veranstaltung wird durch Mitglieder der Körperschaft oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw. bereitgestellt.
Bei Auftritten von Musik- oder anderen Künstlergruppen werden nicht mehr als 1 000 Euro pro Stunde für die Durchführung von Unterhaltungsdarbietungen verrechnet.
Schlagworte
Musikgruppe
Im RIS seit
10.09.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Gesetzesnummer
20009267
Dokumentnummer
NOR40174694