Kurztitel

Barumsatzverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2015, Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Sonderregelungen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die vereinfachte Losungsermittlung kann bei Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 2,Bei bestimmten Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften kann die vereinfachte Losungsermittlung unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:
    1. Ziffer eins
      Umsätze im Rahmen von geselligen Veranstaltungen der Körperschaft, die einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen.
    2. Ziffer 2
      Die Organisation der Veranstaltung sowie die Verpflegung bei der Veranstaltung wird durch Mitglieder der Körperschaft oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw. bereitgestellt.
    3. Ziffer 3
      Bei Auftritten von Musik- oder anderen Künstlergruppen werden nicht mehr als 1 000 Euro pro Stunde für die Durchführung von Unterhaltungsdarbietungen verrechnet.