(1)Absatz eins,Für Umsätze, bzw. Umsatzteile gemäß § 131 Abs. 4 Z 1 BAO kann die vereinfachte Losungsermittlung gemäß § 1 Abs. 2 in Anspruch genommen werden. Ob die jeweilige Jahresumsatzgrenze überschritten wird, ist gemäß § 1 Abs. 3 zu ermitteln.Für Umsätze, bzw. Umsatzteile gemäß Paragraph 131, Absatz 4, Ziffer eins, BAO kann die vereinfachte Losungsermittlung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Anspruch genommen werden. Ob die jeweilige Jahresumsatzgrenze überschritten wird, ist gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zu ermitteln.