Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Barumsatzverordnung 2015 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Barumsatzverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 247/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

BarUV 2015

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Umsätze im Freien

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, kann bei Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze gemäß Paragraph 131, Absatz 4, BAO von 30 000 Euro Jahresumsatz die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß Paragraph 131 b, BAO und zur Belegerteilung gemäß Paragraph 132 a, BAO bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenze (Absatz eins,) erstmalig überschritten wurde.
  3. Absatz 3,Wird die Umsatzgrenze (Absatz eins,) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenze auch künftig nicht überschritten wird, so fallen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß Paragraph 131 b, BAO und zur Belegerteilung gemäß Paragraph 132 a, BAO mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.

Im RIS seit

10.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

20009267

Dokumentnummer

NOR40174693

Navigation im Suchergebnis