Bundesrecht konsolidiert

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Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter § 3

Kurztitel

Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 245/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

72/14 Hochschülerschaft
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Ausmaß der Verlängerung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die höchstzulässige Studienzeit wird um die vollen Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert:
    1. Ziffer eins
      Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschulvertretung,
    2. Ziffer 2
      Referentin bzw. Referent der Bundesvertretung oder einer Universitäts- oder Hochschulvertretung.
  2. Absatz 2,Die höchstzulässige Studienzeit wird um drei Viertel der Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert:
    1. Ziffer eins
      stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschulvertretung,
    2. Ziffer 2
      stellvertretende Wirtschaftsreferentin bzw. stellvertretender Wirtschaftsreferent,
    3. Ziffer 3
      Vorsitzende bzw. Vorsitzender eines Organs gemäß Paragraph 15, Absatz 2, HSG 2014 oder
    4. Ziffer 4
      Vorsitzende bzw. Vorsitzender einer Studienvertretung.
  3. Absatz 3,Die höchstzulässige Studienzeit wird um die Hälfte der Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert:
    1. Ziffer eins
      Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter der Bundesvertretung,
    2. Ziffer 2
      Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter einer Universitäts- oder Hochschulvertretung der Studierenden,
    3. Ziffer 3
      Mandatarin bzw. Mandatar in einem Organ der Österreichischen Hochschülerinnen– und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschulvertretung.
  4. Absatz 4,Für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach dem HSG 2014 sowie für die Vorsitzenden und Sprecherinnen und Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz wird die höchstzulässige Studienzeit um ein Viertel der zurückgelegten Semester verlängert.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft, Universitätsvertretung

Im RIS seit

08.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Gesetzesnummer

20009265

Dokumentnummer

NOR40174665

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