Absatz eins,Die höchstzulässige Studienzeit wird um die vollen Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert:
- Ziffer einsVorsitzende bzw. Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschulvertretung,
- Ziffer 2Referentin bzw. Referent der Bundesvertretung oder einer Universitäts- oder Hochschulvertretung.