Bundesrecht konsolidiert

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Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 242/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

05.10.2018

Abkürzung

AltF-InfoV

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph eins,

Emittenten haben ihren Informationsverpflichtungen gegenüber Anlegern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Alternativfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,, nachzukommen, indem sie diesen ein Informationsblatt gemäß der Anlage zur Verfügung stellen, wobei auch die darin vorgegebene Reihenfolge der Informationen einzuhalten ist. Als Beilagen zum Formblatt sind der aktuelle Jahresabschluss oder bei Nichtvorliegen desselben die Eröffnungsbilanz, der Geschäftsplan einschließlich der Angabe des angestrebten Emissionsvolumens das durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente aufgebracht werden soll sowie das Vorgehen, wenn das Emissionsvolumen nicht erreicht wird, sowie gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem alternativen Finanzinstrument erstellte allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen sowie alle vom Emittenten darüber hinausgehende Angaben zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

03.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

20009263

Dokumentnummer

NOR40174615

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