Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2015,
römisch fünf
Paragraph eins
01.09.2015
05.10.2018
AltF-InfoV
21/06 Wertpapierrecht
Emittenten haben ihren Informationsverpflichtungen gegenüber Anlegern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Alternativfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,, nachzukommen, indem sie diesen ein Informationsblatt gemäß der Anlage zur Verfügung stellen, wobei auch die darin vorgegebene Reihenfolge der Informationen einzuhalten ist. Als Beilagen zum Formblatt sind der aktuelle Jahresabschluss oder bei Nichtvorliegen desselben die Eröffnungsbilanz, der Geschäftsplan einschließlich der Angabe des angestrebten Emissionsvolumens das durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente aufgebracht werden soll sowie das Vorgehen, wenn das Emissionsvolumen nicht erreicht wird, sowie gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem alternativen Finanzinstrument erstellte allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen sowie alle vom Emittenten darüber hinausgehende Angaben zur Verfügung zu stellen.
11.10.2018
20009263
NOR40174615