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Erklärung des Kollektivvertrages für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs zur Satzung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrages für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 231/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 82/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.01.2016

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 82/2016

Text

Satzung des Kollektivvertrages für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs
S 4/2015/XXII/96/2

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

 

  1. Ziffer eins
    Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
    1. Litera a
      öffentlich-rechtliche Einrichtungen
    2. Litera b
      Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
    3. Litera c
      Rettungs- und Sanitätsdienste
    4. Litera d
      Private Kindergärten, private Kinderbetreuung, private Spielgruppen
    5. Litera e
      Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter (-väter)
  2. Ziffer 2
    Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg
  3. Ziffer 3
    Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.

Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer/innen, die auf Basis einer arbeitsmarktpolitischen und sozialpolitischen Fördermaßnahme mit dem Ziel der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt befristet beschäftigt werden (Transitarbeitskräfte), gilt die Satzungserklärung lediglich in Bezug auf Paragraphen 13, Absatz 4, Litera d, und 11a Absatz eins, bis 3 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags.

Ausgenommen sind
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer/inne/n, die in Maßnahmen nach sozialhilferechtlichen bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen des Bundes und/oder des Landes beschäftigt werden,
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverhältnisse, die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger, z. B. AMS, Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben,
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverhältnisse von Klienten in Betreuung oder Therapie, die einfachen Tätigkeiten nachgehen, unter dauerender Aufsicht stehen und für die eine Organisation öffentliche Fördermittel bezieht. Ein Taschengeld steht dieser Ausnahme nicht entgegen (Jugendwerkstätten, Teestuben und dgl.),
  • Strichaufzählung
    Ferialangestellte, Praktikant/inn/en, Volontäre/Volontärinnen sowie Aushilfskräfte. Praktikant/in ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw. einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. Volontär/in ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken oder zur persönlichen Berufsorientierung in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt steht einem Volontariat nicht entgegen. Aushilfskraft ist, wer gelegentlich reine Anwesenheitsdienste leistet; ein geringes Entgelt bzw. Aufwandersatz steht der Ausnahme vom Geltungsbereich nicht entgegen.

Schlagworte

Sozialorganisation, Heilbadeanstalt, Kuranstalt, Rettungsdienst

Im RIS seit

03.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20009255

Dokumentnummer

NOR40174528

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