Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erklärung des Kollektivvertrages für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs zur Satzung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Außerkrafttretensdatum
31.01.2016
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch
BGBl. II Nr. 82/2016
Text
Satzung des Kollektivvertrages für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs
S 4/2015/XXII/96/2
Geltungsbereich der Satzung
Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
öffentlich-rechtliche Einrichtungen
Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
Rettungs- und Sanitätsdienste
Private Kindergärten, private Kinderbetreuung, private Spielgruppen
Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter (-väter)
Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg
Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.
Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer/innen, die auf Basis einer arbeitsmarktpolitischen und sozialpolitischen Fördermaßnahme mit dem Ziel der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt befristet beschäftigt werden (Transitarbeitskräfte), gilt die Satzungserklärung lediglich in Bezug auf §§ 13 Abs. 4 lit. d und 11a Abs. 1 bis 3 des in § 2 angeführten Kollektivvertrags.Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer/innen, die auf Basis einer arbeitsmarktpolitischen und sozialpolitischen Fördermaßnahme mit dem Ziel der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt befristet beschäftigt werden (Transitarbeitskräfte), gilt die Satzungserklärung lediglich in Bezug auf Paragraphen 13, Absatz 4, Litera d, und 11a Absatz eins, bis 3 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags.
Ausgenommen sind
Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer/inne/n, die in Maßnahmen nach sozialhilferechtlichen bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen des Bundes und/oder des Landes beschäftigt werden,
Arbeitsverhältnisse, die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger, z. B. AMS, Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben,
Arbeitsverhältnisse von Klienten in Betreuung oder Therapie, die einfachen Tätigkeiten nachgehen, unter dauerender Aufsicht stehen und für die eine Organisation öffentliche Fördermittel bezieht. Ein Taschengeld steht dieser Ausnahme nicht entgegen (Jugendwerkstätten, Teestuben und dgl.),
Ferialangestellte, Praktikant/inn/en, Volontäre/Volontärinnen sowie Aushilfskräfte. Praktikant/in ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw. einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. Volontär/in ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken oder zur persönlichen Berufsorientierung in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt steht einem Volontariat nicht entgegen. Aushilfskraft ist, wer gelegentlich reine Anwesenheitsdienste leistet; ein geringes Entgelt bzw. Aufwandersatz steht der Ausnahme vom Geltungsbereich nicht entgegen.
Schlagworte
Sozialorganisation, Heilbadeanstalt, Kuranstalt, Rettungsdienst
Im RIS seit
03.09.2015
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Gesetzesnummer
20009255
Dokumentnummer
NOR40174528