Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrages für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs zur Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.01.2016

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2016,

Text

Satzung des Kollektivvertrages für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs
S 4/2015/XXII/96/2

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

 

  1. Ziffer eins
    Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
    1. Litera a
      öffentlich-rechtliche Einrichtungen
    2. Litera b
      Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
    3. Litera c
      Rettungs- und Sanitätsdienste
    4. Litera d
      Private Kindergärten, private Kinderbetreuung, private Spielgruppen
    5. Litera e
      Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter (-väter)
  2. Ziffer 2
    Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg
  3. Ziffer 3
    Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.

Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer/innen, die auf Basis einer arbeitsmarktpolitischen und sozialpolitischen Fördermaßnahme mit dem Ziel der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt befristet beschäftigt werden (Transitarbeitskräfte), gilt die Satzungserklärung lediglich in Bezug auf Paragraphen 13, Absatz 4, Litera d, und 11a Absatz eins, bis 3 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags.

Ausgenommen sind