Bundesrecht konsolidiert

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Industrieunfallverordnung 2015 § 5

Kurztitel

Industrieunfallverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 229/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

19.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IUV 2015

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Sicherheitsbericht

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 84 f, GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (Paragraph 6,);
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (Paragraph 7,);
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können (Paragraph 7,);
    4. Ziffer 4
      eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (Paragraph 8,);
    5. Ziffer 5
      eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines Industrieunfalls (Paragraph 9,);
    6. Ziffer 6
      eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 10,);
    7. Ziffer 7
      eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.
  2. Absatz 2,Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Im RIS seit

28.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2015

Gesetzesnummer

20009254

Dokumentnummer

NOR40174505

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