Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Industrieunfallverordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
19.08.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IUV 2015
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Sicherheitsbericht
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 84f GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 84 f, GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6);eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (Paragraph 6,);
den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (§ 7);den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (Paragraph 7,);
eine Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können (§ 7);eine Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können (Paragraph 7,);
eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8);eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (Paragraph 8,);
eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines Industrieunfalls (§ 9);eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines Industrieunfalls (Paragraph 9,);
eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10);eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 10,);
eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.
(2)Absatz 2,Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Im RIS seit
28.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2015
Gesetzesnummer
20009254
Dokumentnummer
NOR40174505