Kurztitel

Industrieunfallverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.08.2015

Text

Sicherheitsbericht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 84 f, GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (Paragraph 6,);
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (Paragraph 7,);
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können (Paragraph 7,);
    4. Ziffer 4
      eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (Paragraph 8,);
    5. Ziffer 5
      eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines Industrieunfalls (Paragraph 9,);
    6. Ziffer 6
      eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 10,);
    7. Ziffer 7
      eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.
  2. Absatz 2,Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.