Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses § 8

Kurztitel

Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 199/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

17.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Paragraph 8,

Die Prüfung der ausgewählten Fälle erfolgt jeweils für ein abgelaufenes Steuerjahr im Nachhinein im Rahmen einer jährlichen Prüfungssession. Die Prüfungssession beginnt mit der Bereitstellung der Informationen an den Prüfungsausschuss und endet nach 12 Monaten nach der Bereitstellung der Informationen an den Prüfungsausschuss. Abweichend davon beginnt die erste Prüfungssession mit Konstituierung des Prüfungsausschusses (Paragraph 3,). Die Prüfung der ausgewählten Fälle muss bis zum Ende der Prüfungssession abgeschlossen werden.

Im RIS seit

20.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015

Gesetzesnummer

20009225

Dokumentnummer

NOR40172346

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