Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2015,
Paragraph 8
17.07.2015
Die Prüfung der ausgewählten Fälle erfolgt jeweils für ein abgelaufenes Steuerjahr im Nachhinein im Rahmen einer jährlichen Prüfungssession. Die Prüfungssession beginnt mit der Bereitstellung der Informationen an den Prüfungsausschuss und endet nach 12 Monaten nach der Bereitstellung der Informationen an den Prüfungsausschuss. Abweichend davon beginnt die erste Prüfungssession mit Konstituierung des Prüfungsausschusses (Paragraph 3,). Die Prüfung der ausgewählten Fälle muss bis zum Ende der Prüfungssession abgeschlossen werden.