Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen § 5

Kurztitel

Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 198/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 5,

Die im Paragraph eins, genannten Personen haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis (Paragraph 2,) bei sich zu führen und den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Im RIS seit

20.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015

Gesetzesnummer

20009226

Dokumentnummer

NOR40172363

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