Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die im § 1 genannten Personen haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis (§ 2) bei sich zu führen und den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die im Paragraph eins, genannten Personen haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis (Paragraph 2,) bei sich zu führen und den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Im RIS seit
20.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015
Gesetzesnummer
20009226
Dokumentnummer
NOR40172363