Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015,
Paragraph 5
01.01.2016
Die im Paragraph eins, genannten Personen haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis (Paragraph 2,) bei sich zu führen und den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.