Kurztitel

Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Paragraph 5,

Die im Paragraph eins, genannten Personen haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis (Paragraph 2,) bei sich zu führen und den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.