Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen § 4

Kurztitel

Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 198/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Wird eine im Paragraph eins, genannte Person anlässlich der Kontrolluntersuchung als an einer Geschlechtskrankheit erkrankt befunden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Ausweis (Paragraph 2,) einzuziehen und erst nach Ende der Ansteckungsgefahr wieder auszufolgen.
  2. Absatz 2,Personen nach Absatz eins, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Eingangsuntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung durchgeführt wurde, von einem Wechsel des Ortes der Ausübung ihrer Tätigkeit zu informieren.

Im RIS seit

20.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015

Gesetzesnummer

20009226

Dokumentnummer

NOR40172362

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