Kurztitel

Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wird eine im Paragraph eins, genannte Person anlässlich der Kontrolluntersuchung als an einer Geschlechtskrankheit erkrankt befunden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Ausweis (Paragraph 2,) einzuziehen und erst nach Ende der Ansteckungsgefahr wieder auszufolgen.
  2. Absatz 2,Personen nach Absatz eins, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Eingangsuntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung durchgeführt wurde, von einem Wechsel des Ortes der Ausübung ihrer Tätigkeit zu informieren.